Sport fördert die Gesundheit

Tsv dein Verein



 VEREINSSATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREINS 66 POLLING E.V.


§1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

Der im Jahre 1966 gegründete Verein mit Sitz in Polling bei Mühldorf/Obb. hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Namen "TSV 66 Polling".
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
a.Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b.Unterhaltung der Sportplatzanlagen und des Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte
c.Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen.
d.Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
e.Anschluss an die entsprechenden Landes- und Sportverbände


§2 MITGLIEDSCHAFT

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven Mitgliedern und passiven Fördermitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder mit dem Tag der Geburt werden. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen; passive Fördermitglieder solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören oder sich besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden.


§3 EINNAHMEN, AUSGABEN

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.
Im Innenverhältnis gilt:
Ausgaben im Einzelbetrage von unter € 1.000.- genehmigt der 1. Vorsitzende in seiner Abwesenheit der 2. oder 3. Vorsitzende jeweils einzeln; Ausgaben von € 1.000.- bis € 15.000.- müssen von der Vorstandschaft genehmigt werden. Ausgaben über € 15.000.- bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§4 VERWALTUNG

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Die Vorstandschaft bilden:
- der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
- der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
- der 3. Vorsitzenden/dem 3. Vorsitzenden
- der Kassiererin/dem Kassier
- der stellv. Kassiererin/dem stellv. Kassier
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der stellv. Schriftführerin/dem stellv. Schriftführer
- der Vereinsjugendleiterin/dem Vereinsjugendleiter
- der Ehrenvorsitzendin/dem Ehrenvorsitzendem
Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Der 1., 2. und 3. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen.
Der Verein wird vom 1. und 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des §26BGB.
Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die Vorstandschaft kann selbstständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen in Erledigung bringen.
Den Vereinsausschuss bilden: Die Vorstandschaft, die Abteilungsleiter und mind. 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen eigenständig benannt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, normalerweise zu jeder monatlichen Vorstandssitzung. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
Der Vereinsausschuss berät den Vorstand, eine Beschlussfunktion hat der Vereinsausschuss im §5 und §6 (siehe letzter Absatz). Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren.
Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Bereich der Mitgliederversammlung fallen.
Die Vorstandschaft kann:
a.alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreiten
b.jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen
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Seite III Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für entstandene Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bedacht werden.


§5 EINTRITT, AUSTRITT, AUSSCHLUSS

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Für Schüler und Jugendliche muss die Beitrittserklärung von den Eltern oder Vormund unterschrieben sein.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben beim 1. Vorsitzenden endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung ein Jahr mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind oder etwaigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
a.bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
b.bei unehrenhaften Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c.in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss und bei Einspruch auch vor ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben.


§6 RECHTE, PFLICHTEN UND BEITRÄGE DER MITGLIEDER

Alle ordentlichen Mitglieder haben in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie sind Nutznießer am Vereinseigentum. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht gestattet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind alle volljährigen Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag kann nur in einer Jahreshauptversammlung geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen. Hierüber entscheidet der Vereinsausschuss.


§7 VERSAMMLUNG UND GESCHÄFTSJAHR

Satzungsmäßige Versammlungen sind:
1.die ordentliche Mitgliederversammlung
2.die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwingend im Mühldorfer Anzeiger bekanntzugeben. Daneben können weitere Bekanntmachungen erfolgen.
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Seite IV In der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist:
- von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im zurückliegenden Jahr zu berichten und Rechnung zu legen;
- alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer und Beisitzer vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, vorzunehmen.
- der Fähnrich wird ebenfalls alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestimmt
- über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages Beschluss zu fassen;
- über eventuelle Satzungsänderungen zu beschließen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes, der Gründe usw. eine solche beantragt.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied (Ordentlich) per Bekanntgabe im Mühldorfer Anzeiger mindestens 8 Tage vorher einzuladen.
In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a.Ersatzwahlen für den Vorstand während des Geschäftsjahres,
b.Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
c.Auflösung einer Vereinsabteilung,
d.Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Einer 2/3 Mehrheit bedürfen die Beschlussfassung über die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen und über die Auflösung des Vereins.
Vorstandsitzungen bzw. Vereinsausschussversammlungen sollen jeden Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Tage vorher durch persönliche Bekanntgabe.
Die Monatsversammlungen dienen:
1.zur Beschlussfassung über Ausgaben
2.zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten
Über die satzungsmäßigen Versammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse und bei Wahlen das Abstimmungsergebnis enthalten müssen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen.


§8 AUFLÖSUNG

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Turn- und Sportvereins einschließlich ihrer Abteilungen.
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Seite V Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung eines Vereins kann nur in einer Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen der Gemeinde Polling bei Mühldorf a. Inn zu mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 9 VERGÜTUNG FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

1) Die Vereins- und Organ- Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG ausgeübt werden. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit ebenfalls eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Die maximale Höhe richtet sich dabei nach dem in § 3 Nr. 26a EstG genannten Jahresbetrag.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw....
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Von der Vorstandschaft können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.


§ 10 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.04.2015 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die vorhergehende Satzung nebst Ergänzungen verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.


Polling, den 26.04.2015

Satzung
Vereinsatzung 2015.pdf (184.76KB)
Satzung
Vereinsatzung 2015.pdf (184.76KB)



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