VEREINSSATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREINS 66 POLLING E.V.
§1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
Der im Jahre 1966 gegründete Verein mit Sitz in Polling bei Mühldorf/Obb. hat den Zweck, das
Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer
Grundlage und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein hat den Namen "TSV 66 Polling".
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
a. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b. Unterhaltung der Sportplatzanlagen und des Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte,
c. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,
d. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
e. Anschluss an die entsprechenden Landes- und Sportverbände
§2 MITGLIEDSCHAFT
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven Mitgliedern und passiven
Fördermitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder mit dem Tag der Geburt werden. Aktive Mitglieder sind solche,
die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen; passive
Fördermitglieder solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein
langjährig angehören oder sich besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden.
§3 EINNAHMEN, AUSGABEN
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder,
den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den
Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.
Im Innenverhältnis gilt:
Ausgaben im Einzelbetrage von unter € 2.000.- genehmigt der 1. Vorsitzende in seiner
Abwesenheit der 2., der 3. oder 4. Vorsitzende jeweils einzeln; Ausgaben von € 2.000.- bis €
20.000.- müssen von der Vorstandschaft genehmigt werden. Ausgaben über € 20.000.- bedürfen
der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§4 VERWALTUNG
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Die Vorstandschaft besteht aus:
- der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
- der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
- der 3. Vorsitzenden/dem 3. Vorsitzenden
- der 4. Vorsitzenden/dem 4. Vorsitzenden
- der Kassiererin/dem Kassier
- der stellv. Kassiererin/dem stellv. Kassier
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Vereinsjugendleiterin/dem Vereinsjugendleiter
- der Ehrenvorsitzenden/dem Ehrenvorsitzenden
Für die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft müssen mindestens 50% der
Vorstandschaftsmitglieder teilnehmen. Zudem müssen mindestens 2 der 4 Vorsitzenden beteiligt
sein.
Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Der 1., 2., 3. und 4. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu
nehmen, die Pflicht die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung
festzusetzen.
Der Verein wird vom 1., 2., 3. oder 4. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des §26BGB.
Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur
Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und
der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die Vorstandschaft kann selbstständig
persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen in
Erledigung bringen.
Den Vereinsausschuss bilden: Die Vorstandschaft, die Abteilungsleiter und mind. 3 von der
Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen
Abteilungen eigenständig benannt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch
den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied,
einberufen und geleitet.
Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft, eine Beschlussfunktion hat der
Vereinsausschuss im §5 und §6 (siehe letzter Absatz). Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung
offen. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren.
Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht in
den Bereich der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses fallen.
Die Vorstandschaft kann:
a. alle Angelegenheiten, auch solche, über die sie endgültig beschließen könnte, der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreiten
b. jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder einer anderen Versammlung beschließen.
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für entstandene Auslagen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen bedacht werden.
§5 EINTRITT, AUSTRITT, AUSSCHLUSS
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Für Schüler und Jugendliche
muss die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben beim 1.
Vorsitzenden endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann
der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung ein Jahr mit der
Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind oder etwaigen
Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung
entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
a. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
b. bei unehrenhaften Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c.in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Bei
Einspruch muss dem Mitglied vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben werden.
§6 RECHTE, PFLICHTEN UND BEITRÄGE DER MITGLIEDER
Alle ordentlichen Mitglieder haben in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen
beratende und beschließende Stimme, sie sind Nutznießer am Vereinseigentum. Eine
Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht gestattet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des
Vereins.
Wählbar in die Vorstandschaft und in den Vereinsausschuss sind alle volljährigen Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung
der Mitgliederversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in
einer Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Der Jahresbeitrag kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen. Hierüber entscheidet der
Vereinsausschuss.
§7 VERSAMMLUNG UND GESCHÄFTSJAHR
Satzungsmäßige Versammlungen sind:
1. die ordentliche Mitgliederversammlung
2. die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Das Vereinsjahr
beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
zwingend im Mühldorfer Anzeiger bekanntzugeben. Daneben können weitere
Bekanntmachungen erfolgen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
- von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im zurückliegenden Jahr zu berichten und
Rechnung zu legen;
- alle zwei Jahre die Neuwahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer und Beisitzer
vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens
die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge
mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem
zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, vorzunehmen.
- der Fähnrich ebenfalls alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
- über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages
Beschluss zu fassen;
- über eventuelle Satzungsänderungen zu beschließen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses
oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes, der
Gründe usw. eine solche beantragt.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (Ordentlich) per
Bekanntgabe im Mühldorfer Anzeiger mindestens 8 Tage vorher einzuladen.
In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a. Ersatzwahlen für die Vorstandschaft während des Geschäftsjahres,
b. Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
c. Auflösung einer Vereinsabteilung,
d. Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
Einer 2/3 Mehrheit bedürfen die Beschlussfassung über die Belastung und Veräußerung von
unbeweglichem Vereinsvermögen und über die Auflösung des Vereins.
Vorstandschaftssitzungen bzw. Vereinsausschussversammlungen müssen mindestens viermal
jährlich stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Tage vorher durch persönliche
Bekanntgabe.
Die Sitzungen/Versammlungen dienen:
1. zur Beschlussfassung über Ausgaben
2. zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten
Über die satzungsmäßigen Versammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen,
die mindestens die gefassten Beschlüsse und bei Wahlen das Abstimmungsergebnis enthalten
müssen. Die Protokolle sind von einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen. Eine
Anwesenheitsliste ist beizufügen.
§8 AUFLÖSUNG
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Turn- und Sportvereins
einschließlich seiner Abteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder
anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Auflösung
oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen der Gemeinde Polling bei
Mühldorf a. Inn zu mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 9 VERGÜTUNG FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
1) Die Vereins- und Organ- Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG ausgeübt werden. Vorstandschaftsmitglieder
können für die Vorstandschaftstätigkeit ebenfalls eine von der Mitgliederversammlung
festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Die maximale Höhe richtet sich
dabei nach dem in § 3 Nr. 26a EstG genannten Jahresbetrag.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon, usw. ….
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
7) Von der Vorstandschaft können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft
erlassen und geändert wird.
§ 10 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2023 beschlossen. Sie tritt mit
Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die vorhergehende Satzung nebst Ergänzungen verliert
zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Polling, den 03.05.2023